Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Stand: 05-2021
1. Mietkosten
1.1 Die Miete des PKW-Anhängers beträgt:
Montag bis Donnerstag | Freitag bis Sonntag | Eine Woche am Stück |
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1 Tag 35 € | 1 Tag 35 € | 7 Tage 161 € |
2 Tage 60 € | 2 Tage 70 € | |
3 Tage 80 € | 3 Tage 100 € | |
4 Tage 95 € |
1.2 Zahlungsbedingungen
Die Miete ist bei Abholung sofort zu zahlen. Für den PKW-Anhänger inklusive allem Zubehör ist zusätzlich bei Abholung eine Kaution in Höhe von 250 € zu hinterlegen!
2. Zahlungsverzug
2.1 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrags trotz schriftlicher Mahnung länger als 14 Kalendertage im Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Anhänger auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Anhänger zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen, ohne diesen vorliegenden Vertrag fristlos kündigen zu müssen.
2.2 Die dem Mieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen, soweit sie nicht durch die Abholung gegenstandslos geworden sind; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er nach Abzug der Kosten, die durch die Rückholung und weiteren Verfügung entstanden sind, durch anderweitige Verwendung des Anhängers innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer, insbesondere durch Neuvermietung, erworben hat oder zu erwerben böswillig unterlässt.
2.3 Die sonstigen Rechte des Vermieters im Falle des Zahlungsverzuges des Mieters bleiben unberührt.
3. Beschaffenheit des Anhängers und Mängelanzeige
3.1 Der Vermieter hat den Anhänger im betriebsfähigem und vertragsgemäßem Zustand zur Verfügung zu stellen.
3.2 Äußerlich sichtbare Mängel müssen unverzüglich gerügt werden.
3.3 Zeigt sich bei der Inbetriebnahme oder während der Mietzeit des Anhängers ein Mangel, so muss der Mieter unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels dem Vermieter hiervon Anzeige machen. Mängelanzeigen sind schriftlich oder per E-Mail zu erstatten.
3.4 Die Kosten der Behebung von Mängeln im Falle eines nicht vertragsgemäßen Zustands des zur Verfügung gestellten Anhängers trägt der Vermieter.
3.5 Der Zustand des Mietgegenstandes bei Übergabe an den Mieter wird stets dokumentiert.
4. Besondere Pflichten des Mieters
4.1 Der Mieter ist verpflichtet, den gemieteten Anhänger nur bestimmungsgemäß einzusetzen und vor Überbeanspruchung zu schützen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie die Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten und nur geeignete Personen einzusetzen. Weiter obliegt es dem Mieter, sich bei seinem Personal zu versichern, dass der Umgang mit dem angemieteten Anhänger bekannt ist und unter Beachtung aller Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wird.
4.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten für die Reparaturen zu tragen, die aufgrund seines Verschuldens zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Anhängers während der Mietzeit notwendig werden. Dies gilt einschließlich Ersatzteile. Die Kosten für Reparaturen infolge normaler Abnutzung gehen zu Lasten des Vermieters. Sämtliche Reparaturen, auch die vom Mieter zu tragenden, führt der Vermieter durch.
4.3 Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters, Veränderungen des Mietgegenstands, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen.
4.4 Der Mieter darf einem Dritten keine Rechte an dem Anhänger einräumen (z.B. Miete, Leihe) noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.
4.5 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Anhänger geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon schriftlich zu benachrichtigen.
4.6 Bei Verbringung des Mietgegenstandes ins Ausland hat der Mieter sicherzustellen, dass die Rechte des Vermieters unter diesem Vertrag auch nach der ausländischen Rechtsordnung entsprechend gelten und in einer Form durchgesetzt werden können, die den Rechten des Vermieters gem. dieses Vertrages entspricht. Der Vermieter verpflichtet sich, alle hierfür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Erklärungen abzugeben.
5. Haftung, Gefahrverteilung und Versicherung
5.1 Die vermieteten Anhänger sind vom Vermieter teilkaskoversichert, die Eigenbeteiligung beträgt Euro 500.
5.2 Tritt ein Schadensfall während der Mietzeit ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Kenntnis zu geben, unter Angabe des Zeitpunkts und der Ursache des Schadensfalls sowie des Ausmaßes der Beschädigung. Ferner hat der Mieter bei einem Unfall stets die Polizei hinzuzuziehen.
5.3 Im Falle eines eintretenden Totalverlusts, für den der Mieter das Risiko trägt, hat dieser eine Barentschädigung in Höhe des Zeitwerts für den in Verlust geratenen Anhänger zu leisten. Einigen sich die Parteien nicht über die Höhe des Zeitwerts zum Zeitpunkt des Verlusts, ist dieser durch einen Sachverständigen festzulegen. Bei Totalverlust endet die Mietzahlung mit dem Tag des Schadensereignisses. Der Vermieter hat bis zum Eingang der Barentschädigung Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 274 BGB. Ist kein Totalschaden eingetreten, so hat der Mieter die Instandsetzungskosten zu tragen. Die Zeit bis zur Beendigung der Instandsetzungsarbeiten gilt als Stillliegezeit.
5.4 Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter bei Haftpflichtansprüchen Dritter, die aus der Zeit herrühren, in der der Mieter oder in seinem Auftrag Dritte den Anhänger in seiner / ihrer Verfügungsgewalt hatte, freizustellen.
5.5 Im Übrigen gelten für die Schadensersatzhaftung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, die gesetzlichen Vorschriften.
6. Kündigung
Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von der oben vereinbarten Mietzeitraumregelung unberührt.
7. Rückgabe
Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger am Ende der Mietzeit in besenreinem Zustand am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Der Anhänger hat darüber hinaus bei Rückgabe in dem Zustand zu sein, der dem Vermietungszustand des Anhängers unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstandenen Wertminderung und unter Beachtung der besonderen Pflichten des Mieters und seiner Haftung entspricht. Im Falle einer verspäteten Rückgabe wird für jeden Tag Verspätung ein Mietzins in Höhe des doppelten Tagesmietsatzes erhoben. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der in diesem Vertrag festgelegten Bestimmungen haben schriftlich zu erfolgen, einschließlich der Änderungen der vorliegenden Schriftlichkeitsklausel.
8.2 Soweit in dem vorliegenden Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gilt das Gesetz.
8.3 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt.
8.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorgaben.
8.5 Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.